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Mittwoch, 08. Dezember 2021, 16.45 Uhr

Ansprüche gegen Autohändler:
BGH schafft mit neuem Abgasskandal-Urteil Klarheit

Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil im Abgasskandal entschieden, dass Autohändler betroffene Kunden nicht ohne weiteres mit einem Software-Update abspeisen dürfen.

VW Caddy aus der Zeit kurz vor dem Auffliegen des Abgasskandals: Im verhandelten Fall ging es um einen Caddy. (Foto: Volkswagen)
VW Caddy aus der Zeit kurz vor dem Auffliegen des Abgasskandals: Im verhandelten Fall ging es um einen Caddy. (Foto: Volkswagen)

Neuwagen-Käufer, die ein mangelhaftes Auto beim Händler austauschen lassen wollen, können Anspruch auf ein deutlich teureres Nachfolgemodell haben. Es kann ihnen aber passieren, dass sie die Preisdifferenz teilweise aus eigener Tasche bezahlen müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch in einem Diesel-Fall entschieden. Die Richterinnen und Richter stellten auch klar, dass Händler Betroffene hier nicht pauschal auf das viel, viel günstigere Software-Update verweisen dürfen. (Az. VIII ZR 190/19)

Ist ein Neuwagen nicht in Ordnung, kann der Käufer oder die Käuferin in den ersten zwei Jahren grundsätzlich frei wählen, ob er eine Nachbesserung möchte oder den Austausch des Autos. Die Kosten dürfen für den Händler aber nicht unverhältnismäßig sein.


Kunde zweifelt am Update

Dass die illegale Abgastechnik in Dieseln mit dem VW-Skandalmotor EA189 einen Mangel darstellt, hatte der BGH schon früher entschieden. Nur: Das vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassene Software-Update, mit dem sich die unzulässige Abschalteinrichtung entfernen lässt, kostet beim einzelnen Auto keine 100 Euro. Deshalb stellt sich die Frage, ob der Kunde wirklich ein neues Fahrzeug verlangen kann.

In dem Fall, der jetzt den BGH erreichte, hatte der Kläger seine Sorge vor möglichen Folgeschäden durch das Update geäußert: Das Auto könne an Leistung verlieren oder mehr Kraftstoff verbrauchen. Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte diese Einwände als substanzlose Behauptungen abgetan. Nicht so der BGH, der sich auf die Seite des Käufers stellt: Konkreteres könne ein Laie nicht vortragen. Es sei nun am Händler, die Zweifel vor Gericht auszuräumen. Wenn nötig, müsse dafür ein Sachverständiger zurate gezogen werden.


Käufer muss zuzahlen

Der Kläger hatte 2015 kurz vor Auffliegen des Abgasskandals einen VW Caddy gekauft, der wenig später durch ein neues, um einiges teureres Modell abgelöst wurde. Laut OLG würden dem Händler durch den Austausch deshalb Kosten von knapp 12.000 Euro entstehen.

Nach der Entscheidung des BGH kann ein Neuwagen-Käufer trotzdem das Nachfolgemodell verlangen. Hat sich der Listenpreis um mindestens ein Viertel erhöht, muss er aber bereit sein, Geld zuzuschießen. Diese Zuzahlung dürfe weder die Käufer-Ansprüche aushöhlen "noch den Verkäufer von jeglicher mit der Nacherfüllung einhergehenden wirtschaftlichen Belastung befreien", hieß es. Der Senat hält es für angemessen, wenn der Kunde ein Drittel der Differenz übernimmt.


Nur noch wenige Verfahren

Das OLG Braunschweig muss sich also mit dem Fall noch einmal befassen und unter anderem die Listenpreise von altem und neuem Caddy abgleichen. Außerdem müssen die Richter der Frage nachgehen, ob das Update den Mangel wirklich "vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt" - oder eben Folgemängel hervorrufen könnte.

Im VW-Abgasskandal streiten sich laut Volkswagen nur noch sehr wenige Käufer mit ihrem Autohändler. Der Autobauer spricht von einer niedrigen zweistelligen Zahl an Verfahren. Die meisten Betroffenen haben VW als Hersteller wegen systematischer Täuschung auf Schadenersatz verklagt - und in vielen Fällen auch Geld bekommen. (dpa-AFX/gem)

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